Spätestens seit es einem niederländischen Journalisten kürzlich gelang, für 750 Euro einen falschen syrischen Pass zu kaufen und beinahe gleichzeitig bekannt wurde, dass Terroristen mit gefälschten syrischen Papieren nach Europa gelangten, wurden in der Öffentlichkeit Zweifel laut. Kommen diese Menschen wirklich aus dem kriegsversehrten Syrien? Das Misstrauen beschränkt sich allerdings nicht nur auf Menschen aus dem Mittleren Osten. Beispielsweise wird auch bei Tibeterinnen und Tibetern die Chinesische Staatsangehörigkeit oft angezweifelt, da vermutet wird, sie würden in Wahrheit aus tibetischen Exilgemeinschaften in Indien oder Nepal stammen. Die Staatsangehörigkeit einer asylsuchenden Person ist für die Beurteilung ihres Asylgesuchs somit von entscheidender Bedeutung.
Eine asylsuchende Person muss ihre Staatsangehörigkeit (wie auch ihre Asylgründe) im Asylverfahren nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen. Im Gegensatz zum strikten Beweis ist ein Vorbringen bereits dann glaubhaft, wenn zwar noch gewisse Zweifel an der Richtigkeit bestehen, aber die Anzeichen, dass das Vorbringen der Wahrheit entspricht, die Zweifel überwiegen. Folgende Möglichkeiten stehen den Behörden bei der Überprüfung der angegebenen Staatsangehörigkeit zur Verfügung:
Identitätspapiere und Dokumente: Die Staatsangehörigkeit kann im Asylverfahren nur mit dem Pass oder einer Identitätskarte bewiesen werden. Die Echtheit der Identitätspapiere lässt sich allerdings nur schwer (allenfalls mittels eines Gutachtens) überprüfen. Aber auch andere Dokumente wie Zeugnisse, Arbeitsbestätigungen, Haftbefehle, Marschbefehle, Fotos und Filme usw. können Hinweise auf die Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden geben.
Befragungen im Asylverfahren: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragt Asylsuchende im Asylverfahren normalerweise zweimal mündlich. Dabei werden – neben Fragen zu den Asylgründen – auch Fragen zur Herkunft, Wohnorten, Familie, Ausbildung oder dem Beruf gestellt. Sind die Angaben über die Staatsangehörigkeit widersprüchlich, lückenhaft oder oberflächlich, wird diese entweder direkt als unglaubhaft eingestuft, oder es werden weiterführende und möglichst detaillierte Fragen zur Herkunft und Staatsangehörigkeit gestellt.
LINGUA-Analysen: Bei Zweifeln zur Herkunft kann das SEM ferner eine LINGUA-Analyse in Auftrag geben. Dabei telefoniert ein Sprachexperte oder eine Sprachexpertin mit der asylsuchenden Person und untersucht sowohl ihre Sprache und den gesprochenen Dialekt als auch ihr länderspezifisches Wissen. Die Analyse kann Aufschluss darüber geben, wo die betreffende Person aufgewachsen ist. Dies muss aber nicht in jedem Fall mit ihrer Staatsangehörigkeit übereinstimmen.
Botschaftsabklärungen: In gewissen Fällen kann die Schweizer Botschaft im Herkunftsstaat der asylsuchenden Person gebeten werden, Abklärungen durchzuführen. Die Botschaft überprüft dann beispielsweise, ob die Person tatsächlich am angegeben Ort wohnte oder ob sie in den zugänglichen behördlichen Registern aufgeführt ist. Diese Abklärungen sind jedoch in vielerlei Hinsicht als heikel zu bezeichnen.
Den Schweizer Behörden stehen also diverse Möglichkeiten zur Überprüfung der Staatsangehörigkeit zur Verfügung, weshalb Asylsuchende bei der Gesuchstellung keineswegs leichtfertig irgendein beliebiges Herkunftsland geltend machen können. Allerdings vermag aus naheliegenden Gründen keine dieser Methoden die Staatsangehörigkeit mit abschliessender Sicherheit festzustellen. Es ist dabei nicht zu vergessen, dass die Staatsangehörigkeit nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden muss. Oftmals kann sie auch gar nicht bewiesen werden, da schlicht keine Beweise existieren. So hängt die «Feststellung» der Staatsangehörigkeit – wie so vieles im Asylverfahren – vor allem von den Aussagen der asylsuchenden Person und von der behördlichen Einschätzung der Glaubhaftigkeit ab.
Comments