Asylsuchende werden bis zum erstinstanzlichen Entscheid des Staatssekretariates für Migration (SEM) normalerweise zweimal mündlich zu den Gründen ihrer Flucht angehört. Die Protokolle dieser Anhörungen stellen die wichtigste Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen dar. Auf Basis dieser Einschätzung wird sodann entschie-den, ob die Person in der Schweiz bleiben darf. Gegen diesen Entscheid des SEM kann eine asylsuchende Person Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Entgegen der allgemeinen Erwartung handelt es sich beim Bundesverwaltungsgericht um ein rein schriftliches Verfahren. Es finden also keine mündlichen Befragungen der asylsuchenden Person, Verhandlungen oder öffentliche Beratungen der Richter und Richterinnen statt. Wie ist dieser Umstand zu beurteilen?
Asylsuchende Personen können ihre Fluchtgründe aus verschiedenen Gründen oft kaum mit Dokumenten belegen. Sei es, weil solche schriftlichen Belege nicht vorhanden sind oder dass diese nicht auf die Flucht mitgenommen werden konnten. So basiert das Asylverfahren im Gegensatz zu anderen Verwaltungsverfahren in erster Linie auf den mündlichen Ausführungen der Asylsuchenden. Dem Bundesverwaltungsgericht werden für das Beschwerdeverfahren nur die schriftlichen Akten des SEM übergeben. Audiovisuelle Aufzeichnungen der Befragungen gibt es nicht. Die Asylsuchenden können schriftlich in der Beschwerde sowie gegebenenfalls in weiteren schriftlichen Eingaben beim Gericht begründen, weshalb sie mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden sind. Die Richterinnen und Richter sowie die Asylsuchenden begegnen einander also persönlich nie.
Zwar besteht die Möglichkeit, mündliche Parteibefragungen auch beim Gericht durchzuführen. So existieren auch Erzählungen von durchgeführten Parteibefragungen bei der ehemaligen Asylrekurskommission (der Vorgängerin des Bundesverwaltungsgerichts). Wann und unter welchen Umständen diese stattgefundenen haben sollen, lässt sich aber nicht mehr ohne weiteres feststellen. Derzeit werden entsprechende Anträge in den Urteilen praxisgemäss mit der Begründung abgewiesen, die Person habe beim SEM ihre Gründe bereits mündlich darlegen können und könne dies beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich tun. Eine mündliche Befragung sei deshalb nicht notwendig. Ferner wird in dieser Diskussion oft auch auf den grossen Aufwand von mündlichen Befragungen, auf die politisch gewollte Beschleunigung der Verfahren sowie auf die grosse Anzahl der Beschwerden hingewiesen. Das Gericht ist zudem in erster Linie für die Überprüfung des Entscheids des SEM zuständig. Wird z.B. eine Anhörung als fehlerhaft oder unvollständig erachtet, kann das Gericht das SEM anweisen, eine neue Anhörung durchzuführen, weshalb es darauf verzichten kann, selber eine Anhörung anzuberaumen.
Demgegenüber macht die Lehre vermehrt geltend, dass Verfahren durch mehr Mündlichkeit schneller werden und weniger bürokratisch ablaufen. Dabei wird auch auf die modernen Kommunikationsmittel (z.B. Skype) verwiesen, was den Reise- und Protokollierungsaufwand vermindern kann. Das Hauptargument bezieht sich jedoch auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Asylsuchenden. Da diese Beurteilung äusserst vielschichtig (u.a. Äusserungen, Gesten, Verhalten) und fehleranfällig (u.a. Protokollierung, Übersetzung, kulturelle Missverständnisse) ist, könnte eine weitere mündliche Anhörung insbesondere in Grenzfällen Klarheit schaffen. Mehr Mündlichkeit und damit Unmittelbarkeit könnte auch die Akzeptanz der Entscheide erhöhen.
Zusammenfassend sprechen diverse (hier zum Teil nicht aufgeführte) Gründe für wie auch gegen mehr Mündlichkeit im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren. Beide Positionen haben sowohl aus juristischer, politischer und menschlicher Sicht gute Argumente. Eine kategorische Ablehnung solcher Anhörungen auf Beschwerdeebene lässt sich daher – insbesondere bei Grenzfällen – sicherlich nicht rechtfertigen.
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