Verschiedentlich wurde bereits in den Medien darüber berichtet, dass syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen in der Schweiz nicht grundsätzlich Asyl gewährt wird, sondern sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden. Dabei liegt der Gedanke nahe, diese Unterscheidung zwischen Asylstatus und vorläufiger Aufnahme sei nur eine juristische Spielerei, da vorläufig Aufgenommene ja sowieso in der Schweiz bleiben können und vor dem Krieg geschützt sind. Jedoch verkennt dies zum einen die Grundsatzproblematik, dass die vorläufige Aufnahme im Gegensatz zum Asylstatus nach dem Krieg jederzeit aufgehoben werden kann. Zum anderen hat diese juristische Statusfrage bedeutende Auswirkungen auf das Leben der betroffenen Personen in der Schweiz. Welches sind die wichtigsten Unterschiede zwischen dem Asylstatus und der vorläufigen Aufnahme?
Familiennachzug: Vorläufig aufgenommene Personen müssen im Gegensatz zu Personen mit Asyl drei Jahre warten, bevor sie ihre Familie unter gewissen Voraussetzungen in die Schweiz nachziehen dürfen. So können beispielsweise der Mann und die Kinder einer vorläufig aufgenommenen syrischen Mutter frühestens nach drei Jahren legal in die Schweiz einreisen – vorausgesetzt sie ist nicht von der Sozialhilfe abhängig und hat eine genügend grosse Wohnung gefunden.
Arbeit: Ob eine vorläufig aufgenommene Person arbeiten darf, hängt vom Entscheid ihres Wohnkantons ab. Dieser entscheidet, ob er die Erwerbstätigkeit bewilligen will. Wird die Arbeit bewilligt, muss die Person zusätzlich zu den übrigen Steuern eine Sondersteuer von 10 Prozent des Einkommens bezahlen. Personen mit Asyl haben grundsätzlich Anspruch auf diese Arbeitsbewilligung und müssen keine Sondersteuer bezahlen. Zudem erschwert der Status der vorläufigen Aufnahme die Arbeitssuche zusätzlich, da Arbeitgebende damit rechnen, dass die Person die Schweiz plötzlich verlassen muss (obwohl dies kaum der Fall ist).
Sozialhilfe: Die Sozialhilfeleistungen sind im Vergleich zu denjenigen an Personen mit Asyl generell bis zu ca. 40 Prozent niedriger und können in Sachleistungen ausbezahlt werden.
Wohnort: Der Umzug einer vorläufig aufgenommenen Person in einen anderen Kanton wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) nur ausnahmsweise bewilligt. Arbeitende Personen mit Asyl dürfen grundsätzlich in einen anderen Kanton umziehen.
Reisen ins Ausland: Auslandsreisen werden nur in wenigen Ausnahmefällen gestattet. Einen Flüchtlingsreisepass gibt es für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer nicht. Eine simple Schulreise nach Deutschland kann daher bereits zum Problem werden.
Somit haben vorläufig aufgenommene Personen insgesamt mit mehr administrativen sowie finanziellen Hürden zu kämpfen und sind vermehrt von Entscheidungen der Behörden abhängig. Besonders bedeutend ist zudem die Wartefrist von drei Jahren für den Familiennachzug. All diese Aspekte wirken sich in vielen Fällen auch negativ auf die Integration der betroffenen Personen aus. Wie eingangs erwähnt kommt hinzu, dass die vorläufige Aufnahme im Gegensatz zum Asylstatus jederzeit aufgehoben werden kann.
Der Entscheid, ob Asyl gewährt oder lediglich die vorläufige Aufnahme verfügt wird, ist daher für die betroffenen Personen sehr wohl von grosser Bedeutung.
Comments