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Fabienne Bretscher

Abgewiesene Asylsuchende im Gefängnis. Wieso eigentlich?

Schutzsuchende, deren Asylgesuch abgelehnt wurde und die demnach nicht (mehr) über einen rechtmässigen Aufenthaltsstatus verfügen, müssen die Schweiz verlassen. So lautet ein Grundsatz des Schweizer Asylsystems. Bei Personen, welche dies nicht freiwillig tun, können die Behörden die Ausreise mit Zwangsmassnahmen durchsetzen. Oftmals werden betroffene Personen in Administrativhaft gesetzt und anschliessend, falls möglich, zwangsweise in ihr Herkunftsland zurückgeführt. Was unter Administrativhaft zu verstehen ist und wie sie in der Schweiz ausgestaltet ist, wurde in dieser Reihe bereits beschrieben. Dieser Beitrag geht nun der Frage nach, ob und unter welchen Umständen die Inhaftierung von abgewiesenen Asylsuchenden zulässig ist. Geniesst die Schweiz dabei freies Ermessen oder ist sie an gewisse grund- und menschenrechtliche Prinzipien gebunden?


Grund- und menschenrechtliche Schranken

Jeder Mensch hat, sowohl gemäss der Schweizerischen Bundesverfassung als auch aufgrund internationaler Verträge wie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Recht auf Freiheit. Dieses Recht darf im Rahmen eines Ausschaffungsverfahrens beschränkt werden, jedoch nur auf verhältnismässige Weise. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass die Haft umso kritischer zu hinterfragen ist, «[j]e länger eine ausländerrechtlich motivierte Festhaltung dauert und je weniger die Ausschaffung absehbar erscheint». Dies bringt klar zum Ausdruck, dass Administrativhaft einzig und allein dem Zweck der Ausreise und nicht der Bestrafung dient. Da die Haft die Freiheit der betroffenen Person sehr stark einschränkt, darf sie gemäss der EU Rückführungsrichtlinie, welche auch für die Schweiz gilt, nur verhängt werden, «sofern in dem konkreten Fall keine anderen, ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmassnahmen wirksam angewandt werden können». Die Administrativhaft darf somit nicht systematisch angeordnet werden und keinesfalls die automatische Konsequenz eines negativen Asylentscheids sein.


Kritik und Alternativen

Die Praxis im Bereich der Administrativhaft wird regelmässig von Schweizer Aufsichtsbehörden, NGOs sowie auch internationalen Organisationen kritisiert. Insbesondere wird beanstandet, dass abgewiesene Schutzsuchende in der Schweiz systematisch inhaftiert und Alternativen nur ungenügend geprüft werden. Generell wird Administrativhaft in der Schweiz scheinbar als Selbstverständlichkeit angesehen und es findet kaum eine kritische Hinterfragung einer derart massiven Freiheitsbeschränkung statt. So wird es beispielsweise als gegeben erachtet, dass eine Inhaftierung nicht unbedingt dem Vollzug des Wegweisungsentscheids dient, sondern eher darauf abzielt, die betroffenen Personen dazu zu bewegen, «freiwillig» auszureisen.


Es stellt sich deshalb die Frage, welche Anforderungen an die Absehbarkeit einer Ausreise gestellt werden. Wird jemand inhaftiert, obwohl keine Aussichten auf eine Ausreise bestehen, so ist die Verhältnismässigkeit der Einschränkung der Freiheitsrechte der betroffenen Person sehr fragwürdig, von den tatsächlichen und sozialen Kosten ganz zu schweigen. Die Diskussion über die Verhältnismässigkeit der Inhaftierung von abgewiesenen Asylsuchenden muss weitergeführt werden und allenfalls auch Alternativen zur Administrativhaft geprüft werden. Diese, wie zum Beispiel elektronische Fussfesseln, müssen jedoch ebenfalls kritisch hinterfragt werden, denn auch hier werden Schutzsuchende wie Straftäter behandelt und entsprechend stigmatisiert. Solche Massnahmen dürfen deshalb ebenso wenig systematisch, sondern nur in Einzelfällen angewandt werden, in denen konkrete Anzeichen bestehen, dass sich die betroffene Person dem Vollzug der Wegweisung entziehen will, obschon die Ausreise unmittelbar absehbar ist.

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